UNTERHALTSZAHLUNGEN: BEI BARZAHLUNG GEHT DIE ABSETZBARKEIT VERLOREN
Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot – Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des
Unterhaltsempfängers geleistet werden.