Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 €. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.
Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zeigt, dass für den steuerlichen Abzug einer Vorauszahlung aber unbedingt eine Abschlagsrechnung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch seiner alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in seinem Haus beauftragt. Ende November 2022 schlug das Paar seinem Heizungs- und Sanitärbetrieb per E-Mail vor, ihm noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem der Betrieb nicht auf die E-Mail reagiert hatte, überwies das Ehepaar kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 €, um den Steuervorteil für das auslaufende Jahr noch zu nutzen.
Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Jahr 2023 durchgeführt und anschließend vom Betrieb in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Vorauszahlung nicht steuermindernd an und erklärte, dass die Rechnung dazu gefehlt habe. Das Ehepaar klagte und argumentierte, dass es für den Steuerabzug nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem hätte ein entspre-chendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.
Das FG wies die Klage ab und erklärte, dass ein Steuerabzug nur vorgenommen werden könne, wenn der Steuerzahler eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorlegen könne. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung entspreche nicht den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes. Eine E-Mail ersetze außerdem keine Rechnung.
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