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UNTERHALTSZAHLUNGEN: BEI BARZAHLUNG GEHT DIE ABSETZBARKEIT VERLOREN

 Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Unterhalt ist maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung absetzbar; dieser liegt für 2025 bei 12.096 €. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 €. Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) muss von Unterhaltsleistungen nicht in Abzug gebracht werden. Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Hierfür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen. Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 € von der Steuer absetzen. Allerdings müssen dafür spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustimmen und den erhaltenen
Unterhalt in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts. Unterhaltszahlungen für ein Kind können nur abgesetzt werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld
oder Kinderfreibetrag mehr besteht.