Seit dem 01.01.2025 gilt eine grundlegend überarbeitete Kleinunternehmerregelung, die insbesondere die Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die Einführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet. Diese Änderungen dienen der Umsetzung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und werden durch das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben detailliert erläutert. Nach der Neuregelung werden die Umsätze von Kleinunternehmern grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies führt zu einer vereinfachten Besteuerung und entlastet die betroffenen Unternehmen. Änderungen ergeben sich auch beim Steuerausweis:
Weist ein Kleinunternehmer dennoch einen Steuerbetrag auf seinen Rechnungen aus, wird dieser nicht mehr als unberechtigter, sondern nur als unrichtiger Steuerausweis geschuldet. Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet Unternehmer auch weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Frist beginnt ab dem ersten Kalenderjahr, für das der Verzicht wirksam erklärt wurde. Mit der Einführung des § 19a UStG wird zudem ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden. So soll der grenzüberschreitende Handel
vereinfacht werden.
Hinweis: Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor, wenn der
Unternehmer eine Leistung erbringt, sich jedoch bei der
Höhe der Umsatzsteuer irrt, etwa durch fehlerhafte Berech-
nung oder falsche Anwendung von Steuerbefreiungen. Ein
unberechtigter Steuerausweis wiederum liegt vor, wenn kei-
ne Leistung erbracht wurde (z.B. bei Scheinrechnungen).
Diese Unterscheidung ist bei der Korrektur sehr wichtig: Ein
unrichtiger Steuerausweis kann durch eine einfache Rech-
nungskorrektur behoben werden, während beim unberech-
tigten Steuerausweis zusätzlich die Beseitigung der Gefähr-
dung des Steueraufkommens durch die Finanzverwaltung
bestätigt werden muss.
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