Überbrückungshilfe III gestartet

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Rahmendaten sowie FAQs zur Beantragung der Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigte können Überbrückungshilfe III für diejenigen Monate beantragen, in denen sie einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese Monate nicht antragsberechtig.

Damit Hilfen zügig bei den Betroffenen ankommen, sollen auch bei der Überbrückungshilfe III zunächst ein Abschläge gezahlt werden. Der Höchstbetrag für Abschlagszahlungen liegt bei 100.000 EUR für einen Fördermonat. Bis es aber tatsächlich zur Abschlagszahlung kommt, müssen auf Seiten der prüfenden Dritten die Voraussetzungen für die Antragstellung geschaffen werden – auch wir haben erst jetzt die hierfür notwendigen Informationen erhalten.

Soloselbstständige – „Neustarthilfe“

Für Soloselbstständige gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes, max. bis zu 7.500 EUR. Anträge von Soloselbstständigen können, wie zuvor die November-und Dezemberhilfe, direkt mit Hilfe ihres ELSTER-Zertifikates auf der digitalen Plattform gestellt werden. Für Soloselbstständige werden zu einem späteren Zeitpunkt gesonderte FAQs veröffentlicht. Die Antragsstellung ist aktuell noch nicht möglich.

Veranstaltungs- und Kulturbranche

Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.

Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen

Auch für den Einzelhandel wurde eine Sonderregelung erarbeitet. Einzelhändler können die Abschreibungsmöglichkeit auf das Umlaufvermögen erweitern, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware, z.B. saisonale Ware, handelt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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