Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich). Bei der E-Rechnungspflicht gibt es eine Übergangsfrist; ab dem 01.01.2028 tritt sie grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.
Auch Vermieter können von der neuen E-Rechnungspflicht betroffen sein. Maßgeblich ist hierbei, an wen sie ihre Immobilie vermieten. Nutzen die Mieter die Immobilie privat, gelten diese als Verbraucher und es werden keine E-Rechnungen benötigt. Mietverträge mit Privatpersonen können wie bisher in Papierform ausgestellt werden. Gleiches gilt für Rechnungen; die Papierform ist weiterhin zulässig. Da Vermieter selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 aber empfangen und lesen können.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Vermietung umsatzsteuer-
pflichtig oder umsatzsteuerfrei erfolgt. Sie müssen die technischen Voraussetzungen für den Empfang von E-Rechnungen erfüllen; hierfür reicht aber ein einfaches E-Mail-Postfach aus. Nutzt der Mieter die Immobilie gewerblich oder handelt es sich um Montagewohnungen, müssen die Mietparteien die neue E-Rechnungspflicht beachten: Sowohl der Mietvertrag als auch die Nebenkostenabrechnungen sind künftig als E-Rechnung zu stellen und von beiden Seiten zu verarbeiten. Bestehende Mietverträge behalten aber ihre Gültigkeit. Kommt es zu einer Mieterhöhung oder ändern sich Angaben im Mietvertrag, muss für den ersten Monat eine zusätzliche E-Rechnung erstellt werden.
In Deutschland gibt es zwei rechtskonforme Arten von E-Rechnungen mit entsprechenden Softwarelösungen: Sogenannte X-Rechnungen bestehen aus einem XML-Datensatz und können ausschließlich maschinell ausgelesen werden. Sogenannte ZUGFeRD-Rechnungen sind hingegen hybrid und können sowohl von Menschen als auch von Maschinen gelesen werden. Sie setzen sich aus einem XML-Datensatz und einer herkömmlichen PDF-Datei zusammen.
Hinweis: Vermieter, die umsatzsteuerlich Kleinunternehmer
sind, müssen keine E-Rechnung ausstellen, sondern nur
deren Empfang sicherstellen. Für Kleinbetragsmieten unter
250 €, z.B. für Garagen, dürfen ebenfalls weiterhin Papier-
rechnungen ausgestellt werden.
Niederlassung Kiel
Lorentzendamm 41
24103 Kiel
Kontakt:
Telefon: 0431 5936-300
Telefax: 0431 5936-301
E-Mail: info.ki@treurat.de
Niederlassung Rostock
Augustenstraße 93-94
18055 Rostock
Kontakt
Telefon: 0381 12894-0
Telefax: 0381 12894-20
E-Mail: info.hro@treurat.de