Da der Bekanntgabezeitpunkt insbesondere für die Berechnung steuerlicher Fristen wichtig ist, gilt nach der Abgabenordnung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann Verwaltungsakte als bekanntgegeben gelten.
Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich ab dem 01.01.2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024
steuerrechtlich Rechnung getragen.
Hinweis: Bisher musste die Deutsche Post inländische
Briefsendungen zu 95 % am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit 2025 gilt diese Quote erst
für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die
Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung.
Mit der neuen Vier-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun also erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben, so dass auch die Einspruchsfrist einen Tag später endet. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal – zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag.
Hinweis: Anwendbar ist die neue Vier-Tage-Frist auf alle
Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gege-
ben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf
bereitgestellt werden. Sie gilt auch, wenn der Steuerbe-
scheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen
ist.