Überbrückungshilfe III / Vereinfachungen geplant

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert aktuell über geplante Vereinfachungen zur Überbrückungshilfe III wie folgt:

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung

Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es findet keine Differenzierung bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit statt.

Erweiterung der monatlichen Förderhöhe

Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 Euro bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III; nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen

Die Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Hinweis:

Die genauen Details der Förderbedingungen liegen derzeit (noch) nicht vor.

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